Alkoholgenuss.

Alkoholgenuss.
Ạlkoholgenuss.
 
Die Aufnahme alkoholischer Getränke in kleinen Mengen wirkt anregend, in größeren berauschend (Alkoholvergiftung, Alkoholkrankheit). Alkohol wirkt spezifisch auf das zentrale Nervensystem, besonders das Großhirn. So werden die Koordination der Muskelbewegungen gestört (gehemmt) und die psychischen Abläufe nicht mehr zureichend kontrolliert (enthemmt, z. B. Verlust der Selbstkritik). Bei einem Blutalkoholspiegel von 0,5-1,5 ‰ spricht man vom leichten Rausch, bei Werten von 1,5-2,5 ‰ vom mittelgradigen und bei Werten über 2,5 ‰ vom schweren Rausch. Alkohol wird durch das Enzym Alkoholdehydrogenase zu Acetaldehyd und in weiteren Zwischenstufen zu Kohlendioxid und Wasser abgebaut. Der Blutalkoholspiegel eines Erwachsenen nimmt in einer Stunde um durchschnittlich 0,1 l ab. In geringem Maße wird Alkohol auch durch die Atemluft aus dem Körper ausgeschieden. - Die Alkoholverträglichkeit ist individuell verschieden. Als kritische Tagesmenge gilt für den Mann 60 g reiner Alkohol (etwa 1 l Wein), für die Frau etwas weniger; besonders empfindlich sind Kinder. Konstitution, Klima und körperlicher Zustand (Müdigkeit, Hunger, Füllungszustand des Magens) beeinflussen ebenfalls die Wirkung des Alkohols. Übermäßiger Alkoholgenuss führt zu schwerwiegenden Erkrankungen, z. B. Leberzirrhose.
 
 
Rechtlich ist übermäßiger Genuss von Alkohol insofern erheblich, als für die in betrunkenem Zustand begangene Straftat die Schuld ausgeschlossen oder gemindert sein kann (§§ 20, 21 StGB). Doch kann im ersten Fall auch wegen Volltrunkenheit (Rauschtat, § 323 a StGB, ebenso österreichisch StGB § 287 und schweizerisch StGB Art. 263) oder unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa bestraft werden. Hat der Alkoholgenuss die Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, kann der Tatbestand bestimmter Alkoholdelikte, z. B. der der Straßenverkehrsgefährdung (Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahrunsicherheit unter Gefährdung von Leib, Leben oder Sachwerten anderer, § 315 c StGB) oder der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), gegeben sein. - Für kriminelle Gewohnheitstrinker ist neben der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bis zu 2 Jahren gesetzlich festgelegt (§§ 64, 67 d StGB, ähnlich schweizerischen StGB Art. 44, österreichisch StGB § 22). Die Abgabe von Alkohol an erkennbar Betrunkene wird mit Zahlung von Bußgeld bedroht (§§ 20 Nummer 2, 28 Absatz 1 Nummer 9 Gaststättengesetz).

Universal-Lexikon. 2012.

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